Das Landgericht Mönchengladbach sprach im Dezember einem Leasingnehmer Schadensersatz für einen manipulierten VW zu. Die Volkswagen AG als Autobauer, sowie die Audi AG als Motorhersteller brachten dem Gericht nach mit dem Touareg 3.0 V6 ein unzulässiges Fahrzeug in den Verkehr und fügten dem Kläger dadurch Schaden zu. Der Schadensersatz summiert sich aus allen bisher gezahlten Leasingraten plus Zinsen, abzüglich einer Nutzungsentschädigung (AZ.: 6 O 394/18).
Der Kläger hatte im Juni 2015 mit der Volkswagen Leasing GmbH einen Leasingvertrag für einen VW Touareg 3.0 V6 abgeschlossen, für den er fortan eine monatliche Zahlung leistete. Das Fahrzeug war vom Abgasskandal betroffen und bekam deshalb ein Software-Update aufgespielt. Im Gegensatz zu den Fahrzeugen mit dem Motor EA189, die den Abgasskandal ins Rollen gebracht hatten, droht bei VW Diesel Fahrzeugen mit größeren 3.0 L Motoren noch keine Verjährung. Auch in 2020 sind Schadensersatzklagen weiterhin möglich.
Das Gericht sprach dem Kläger gemäß § 826 BGB Schadensersatz zu und warf sowohl VW, als auch Audi vorsätzliche sittenwidrige Schädigung vor, weshalb diese auch gemeinsam als Gesamtschuldner verurteilt wurden. Obwohl der Kläger nicht Eigentümer des Fahrzeugs war, hatte er einen Anspruch auf Schadensersatz. Auch Leasingnehmer können daher vom VW Abgasskandal betroffen sein und einen Anspruch auf Schadensersatz durchsetzen.
„Auch ein Leasingnehmer, der – wir hier – einen Leasingvertrag über ein vom Abgasskandal betroffenes Fahrzeug abschließt, erleidet einen ersatzfähigen Schaden, den er von den verantwortlichen Beklagten erstattet verlangen kann“, so das Gericht.
Der Kläger habe einen Schaden erlitten: „Der Schaden liegt hierbei in dem Abschluss eines ungewollten Leasingvertrags über ein mangelhaftes Fahrzeug. Insbesondere bestanden Risiken im Hinblick auf den Fortbestand der Betriebserlaubnis.“
Die Angeklagten (VW und Audi) müssen deshalb den Kläger so stellen, als hätte er den Leasingvertrag nicht unterzeichnet. Das heißt, sie müssen ihm die bereits gezahlten Raten erstatten und zwar im Gegenzug zur Herausgabe des Fahrzeugs und zur Abtretung der Rechte des Klägers aus dem Leasingvertrag. Der Kläger muss sich dabei einen Nutzungsvorteil anrechnen lassen.
Fachanwalt Murken-Flato: „Der größte Teil der Leasingfahrzeuge ist als Firmenfahrzeug oder sogar im Rahmen eines Fuhrparks zugelassen. Unternehmer haben laut diesem Urteil einen Anspruch auf Schadensersatz, wenn die geleasten Fahrzeuge über eine unzulässige Abschalteinrichtung verfügen. Und zwar unabhängig davon, ob die Fahrzeuge bereits ein Software-Update bekommen haben oder nicht.“
HAHN Rechtsanwälte vertritt im Rahmen des Abgasskandals bundesweit mehr als 5.000 Betroffene. Zahlreiche Schadensersatzklagen aufgrund von illegalen Abschalteinrichtungen in Dieselfahrzeugen konnten bereits gewonnen werden. Die Kläger erhalten dabei den Kaufpreis bzw. die gezahlten Leasingraten erstattet und geben das manipulierte Fahrzeug an den Hersteller bzw. den Leasinggeber zurück.
(ots)
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